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Der Übergangsbeitrag stellt einen sozialverträglichen Übergang von der vorherigen in die aktuelle Agrar- politik sicher. Mit zunehmender Beteiligung an den im Jahr 2014 eingeführten Direktzahlungsprogrammen nehmen die Geldmittel für diese Beitragsart von Jahr zu Jahr ab. Im Jahr 2020 wurden noch knapp 80 Millionen Franken für den Übergangsbeitrag aufgewendet.
 

Der Übergangsbeitrag stellt einen sozialverträglichen Übergang von der vorherigen in die Agrarpolitik 2014–2017 sicher. Weitere Informationen zur Berechnung des Übergangbeitrags können unter Übergangsbeitrag (admin.ch) eingeholt werden.
 

bild_ubergangsbeitrag_ab21_bild_ueb.png


Im Jahr 2020 wurde mit 79,9 Millionen Franken 24,5 Millionen Franken weniger für den Übergangsbeitrag ausgerichtet als im Vorjahr (104,4 Mio. Fr.).

Aus untenstehender Tabelle lassen sich die ausbezahlten Beiträge je landwirtschaft- licher Zone ablesen.
 

Übergangsbeitrag 2020

EinheitTalregionHügelregionBergregionTotal
BetriebeAnzahl16 09310 75311 89538 741
Beitrag pro BetriebFr.2 207,42 026,151 897,452 061,95
Totalin 1 000 Fr. 35 52421 78722 57079 881

Quelle: BLW


Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die ausbezahlten Übergangsbeiträge je Kanton und je landwirtschaftlicher Zone.


Der Übergangsbeitrag wird bei einem hohen massgebenden Einkommen oder Ver- mögen sowie bei einer wesentlichen strukturellen Veränderung des Betriebes be- grenzt. Die strukturelle Veränderung wird anhand der Standardarbeitskräfte (SAK) bestimmt. Ist diese gegenüber dem Referenzjahr um 50 % oder mehr gesunken, wird der Übergangsbeitrag reduziert. In folgender Tabelle ist die Wirkung dieser Begrenzungen für das 2020 ersichtlich.
 

Wirkung der Begrenzung des Übergangsbeitrags 2020

Begrenzung ÜbergangsbeitragBetroffene
Betriebe
Begrenzung
Total
Abzug pro
Betrieb
EinheitAnzahlin 1 000 Fr. Fr.
Abzüge aufgrund der Reduktion der Betriebsgrösse
(SAK) um mehr als 50 % (im Vergleich zum Referenzjahr)
1 537  1 849,3  1 203
Begrenzung aufgrund von Einkommen
oder Vermögen
  3 408  6 000,4  1 761
Total der Begrenzung7 849,7

Quelle: BLW 

Philipp Meyer, BLW, Fachbereich Direktzahlungsgrundlagen

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