Einleitung
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor. Zusammen mit den Kantonen und den beauftragten Organisationen vollzieht das BLW die Entscheide von Volk, Parlament und Regierung und gestaltet die Agrarpolitik aktiv mit. Konkret hat das BLW den Auftrag, die Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) zu vollziehen. Das LwG ist der Rahmen für eine nachhaltige, umweltfreundlichere und innovative Landwirtschaft: Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland werden gefördert und die gemeinwirtschaftlichen und ökologischen Leistungen der Landwirtschaft mit Direktzahlungen abgegolten. Die Massnahmen des LwG haben das Ziel, dass Bäuerinnen und Bauern mit einer nachhaltigen und auf den Markt ausgerichteten Produktion qualitativ hochwertige Nahrungsmittel produzieren und damit einen wesentlichen Beitrag leisten zur:
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
Pflege der Kulturlandschaft;
dezentralen Besiedelung des Landes;
Gewährleistung des Tierwohls.
Die Massnahmen des LwG sind in den beiden Landwirtschaftsartikeln der Bundesverfassung aus den Jahren 1996 (Art. 104) und 2017 (Art. 104a) verankert.
Die Mittel des Bundes zugunsten der Landwirtschaft werden in die drei Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz», «Direktzahlungen» und «Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen» gegliedert.
Produktion und Absatz
Die agrarpolitischen Instrumente in diesem Bereich schaffen Rahmenbedingungen, die es der Schweizer Landwirtschaft ermöglichen, durch eine nachhaltige und qualitativ hochstehende Produktion eine möglichst hohe Wertschöpfung auf den in- und ausländischen Märkten zu erzielen.
Direktzahlungen
Gewisse Leistungen der Landwirtschaft zugunsten der Gesellschaft wie die Landschaftspflege, die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft) und der Beitrag zur dezentralen Besiedlung sowie die Förderung von Biodiversität und Tierwohl werden nur teilweise über den Markterlös abgegolten. Mit den Direktzahlungen stellt der Bund sicher, dass die Landwirtschaft diese Leistungen zugunsten der Allgemeinheit erbringt.
Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen
Die Instrumente in diesen Bereichen sollen vor allem zur Kostensenkung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Sie unterstützen indirekt die landwirtschaftliche Produktion und die damit verbundenen öffentlichen Leistungen der Landwirtschaft. Im Einzelnen sind es Massnahmen zur Strukturverbesserung, soziale Begleitmassnahmen und die Förderung des Beratungswesens sowie der Pflanzen- und Tierzucht als auch der genetischen Ressourcen.
Der Bund wendete im Jahr 2020 für Landwirtschaft und Ernährung insgesamt 3662 Millionen Franken auf. Das entspricht 4,2 % der Gesamtausgaben des Bundes. Nach sozialer Wohlfahrt (36 302 Mio. Fr.), Finanzen und Steuern (10 475 Mio. Fr.), Verkehr (10 112 Mio. Fr.), Bildung und Forschung (8 137 Mio. Fr.) und Sicherheit (6 422 Mio. Fr.) liegen die Ausgaben für Landwirtschaft und Ernährung an sechster Stelle. Die Ausgaben blieben praktisch auf dem Vorjahresniveau (+0,1 %). Drei Viertel der Ausgaben für die Landwirtschaft entfallen auf Direktzahlungen (2,8 Mrd.); diese bleiben im Vorjahresvergleich nahezu konstant (-3 Mio.). Der Anstieg der Ausgaben im Bereich Produktion und Absatz (+14 Mio.) war auf Marktentlastungsmassnahmen für Wein und Fleisch zurückzuführen. Die Ausgaben für den Bereich Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen blieben konstant (-1 Mio.), während die übrigen Ausgaben um 7 Millionen abnahmen. Die weiteren Ausgaben beinhalten seit 2019 noch die landwirtschaftlichen Familienzulagen und den Aufwand für die Verwaltung, den Vollzug und die Kontrollen.
Ausgaben des Bundes für Landwirtschaft und Ernährung nach Bereich
Ausgabenbereich | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Mio. Fr. | Mio. Fr. | Mio. Fr. | Mio. Fr. | Mio. Fr. | |
Produktion und Absatz | 434 | 438 | 428 | 527 | 541 |
Direktzahlungen | 2 802 | 2 806 | 2 805 | 2 815 | 2 811 |
Grundlagenverbesserung & Soziale Begleitmassnahmen | 148 | 137 | 132 | 132 | 132 |
Weitere Ausgaben | 275 | 271 | 274 | 184 | 178 |
Total Landwirtschaft und Ernährung | 3 659 | 3 652 | 3 640 | 3 658 | 3 662 |
Quellen: Staatsrechnung, BLW
Administrative Vereinfachung
Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung sollen für die betroffenen Stellen des Bundes, für die Kantone und die Landwirtschaftsbetriebe zielgerichtet, zweckmässig und administrativ einfach sein. Um Massnahmen zur Reduktion der administrativen Last zu bestimmen, hat das BLW zusammen mit anderen Bundesämtern, Kantonen, Kontrollstellen und Organisationen ein Projekt durchgeführt. Am 17. Mai 2016 hat es im Bericht «Administrative Vereinfachungen in der Landwirtschaft» mögliche Massnahmen dargestellt. Seit 2015 hat der Bundesrat mit jedem Agrarverordnungspaket Vereinfachungen beschlossen. So sind bislang über 70 Vereinfachungen umgesetzt worden.
Umgesetzte administrative Vereinfachungen 2020
Ein weiterer, substanzieller Schritt wurde mit dem neuen risikobasierten Kontrollsystem für die landwirtschaftsrechtlichen Kontrollen per 2020 gemacht. Das Ziel dieses Systems ist, insbesondere die «guten» oder «unproblematischen» Landwirtschaftsbetriebe administrativ zu entlasten. Kernelemente sind die Ausdehnung der maximalen Abstände zwischen zwei Grundkontrollen von 4 auf 8 Jahre sowie zeitlich kürzere Grundkontrollen. In diesen Grundkontrollen werden nur die wichtigen Kontrollpunkte – sogenannte Fokus-Kontrollpunkte – geprüft. Ausserdem werden jährlich Bereiche mit höheren Risiken festgelegt, welche in den Folgejahren verstärkt kontrolliert werden. Mit diesen Änderungen soll die Zahl der Kontrollen insgesamt um 15 bis 20 % reduziert und gleichzeitig die Wirkung erhöht werden.
Mit der Änderung der Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) im Rahmen des Verordnungspakets 2020 wurden verschiedene Anpassungen umgesetzt, die eine Senkung des Verwaltungsaufwands für die Kantone bewirken und somit die Vergabe von Investitionshilfen optimieren, was schliesslich auch den Landwirtschaftsbetrieben zugutekommt.
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