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Die schweizerische Milchwirtschaft leistet durch eine nachhaltige und marktgerechte Produktion einen grossen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltigen Nahrungsmitteln. Aus diesem Grund fördert der Bund unter anderem die Milchproduktion mit Beiträgen.

Massnahmen für den Schweizer Milchmarkt 2020

Folgende Tabelle zeigt auf, bei welchen Produkten Massnahmen und Instrumente vorhanden sind.
 

ProduktRohmilchKäseButterMagermilchMilchpulverKonsummilch Rahm, Frisch- milchprodukte
Massnahme
GrenzschutzX-1XXXX
ZulagenXX----
Meldepflicht Milchproduktion und MilchverwertungXXXXXX
MilchkaufverträgeX-----

Quelle: BLW
1 Grenzschutz besteht nur gegenüber Nicht-EU Ländern

Finanzielle Mittel und Zulagen 2020

Der Bund richtete im Jahr 2020 unverändert eine Zulage für verkäste Milch von 15 Rp. /kg Milch und eine Zulage für Fütterung ohne Silage von 3 Rp. /kg Milch aus. Für beide Milchzulagen zusammen wurden 222,5 Millionen Franken eingesetzt.

Seit Jahr 2019 bezahlt der Bund ausserdem eine Zulage von 4,5 Rp. /kg Milch an alle Produzenten und Produzentinnen von Verkehrsmilch aus. Dadurch sollen sie für den höheren Marktdruck entschädigt werden, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte («Schoggigesetz») bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sind. Für diese Zulage wurden knapp 150 Millionen Franken aufgewendet.

Für die Administration der Milchdaten sowie für Informatikmittel im Milchbereich wendete der Bund knapp 2,7 Millionen Franken auf.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat mit der TSM Treuhand GmbH (TSM) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, welche Ende 2021 auslaufen wird. Die TSM ist beauftragt, Daten der Milchproduktion und der Milchverwertung zu erfassen und zu prüfen. Die Milchverwerter müssen diese Daten der TSM monatlich melden. Die TSM ist verantwortlich dafür, dass der Meldepflicht nachgekommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, sanktioniert sie die betroffenen Firmen und Betriebe. Die TSM bereitet anhand der gemeldeten Milchverwertungsdaten die Auszahlung der Zulagen vor. Diese Angaben zur Auszahlung werden zweimal wöchentlich ans BLW übermittelt, welches anschliessend die Zulagen den Milchverwertern zuhanden der Produzenten auszahlt.

Die Milchverwerter sind gemäss Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) verpflichtet, die erhaltenen Zulagen innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben. Die Zulagen sind in der Abrechnung über den Milchkauf für die Produzenten und Produzentinnen separat auszuweisen. Auch müssen die Milchverwerter die erhaltenen und ausbezahlten Zulagen in ihrer Buchhaltung ausweisen.

Im Berichtsjahr erhielten 38 Milchverwerter Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage von mehr als 1 Million Franken (total gut 104 Millionen Franken). Dies entspricht 47 % sämtlicher Empfänger der erwähnten Zulagen. Gut 2000 übrige Milchverwerter erhielten zusammen 118 Millionen Franken (53 %). Die Verteilung zeigt eine Konzentration der Zulagen auf wenige grosse Milchverarbeitungsbetriebe.

Der Fachbereich Revisionen und Inspektionen des BLW führt bei den Milchverwertern, welche die Milchdaten melden und Zulagen geltend machen, risikobasierte Kontrollen durch. Im Berichtsjahr wurden 184 Betriebe kontrolliert. Die Inspektion BLW musste 58 der kontrollierten Betriebe beanstanden. Die meisten Beanstandungen führten zu einer Verwarnung, beispielsweise aufgrund kleiner Erfassungsfehler oder erstmaliger Verfehlungen. Zu viel ausbezahlte Zulagen in Folge unkorrekter Meldungen der Milchverwertungsdaten müssen die Milchverwerter zurückerstatten.

Branchenorganisation Milch

Am 15. November 2017 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Bestimmungen des Standardvertrags der BO Milch für den Erst- und Zweitmilchkauf und die Segmentierung für vier Jahre für die Käufer und Verkäufer von Rohmilch allgemeinverbindlich erklärt <BBl 2017 7671>. Für alle Käufe und Verkäufe von Rohmilch müssen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 schriftliche Verträge mit einer Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden. In den Verträgen muss die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die Segmente A, B und C unterteilt werden. Auf den Milchgeldabrechnungen sind die Milchmengen und die Preise je Segment einzeln auszuweisen.
 

Einteilung in die Segmente nach Verwendungszweck der Milch

A-MilchWertschöpfungsstarke Produkte mit Grenzschutz
oder Stützung (Zulage für verkäste Milch, Rohstoffpreisausgleich).
B-MilchMilchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung ohne Grenzschutz
oder Stützung für den Inlandmarkt und den Export.
C-MilchWertschöpfungsschwache Produkte für den Weltmarkt.


Die Milchkäufer müssen ihrem Verkäufer bis am 20. Tag des Monats die Konditionen über Menge und Preis für den kommenden Monat mitteilen. Die Milchverkäufer – also insbesondere auch die Milchproduzenten – haben dank dieser ergänzenden Vorschrift eine verbindlichere Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Milchmengen oder eine Änderung des Absatzkanals. Aufgrund der Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat keine Bestimmungen zur Preis- und Mengenfestlegung allgemeinverbindlich erklären. Diese muss in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner bleiben.

Die Milchhändler und Milchverarbeiter sind weiter verpflichtet, die gekauften und verkauften Milchmengen je Segment sowie die mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte monatlich an die TSM zu melden. Im 2020 wurden gemäss Auswertung des Erstmilchkaufs 81,9 % der Milch im A- Segment (Vorjahr 82,9 %) und 18,1 % im B-Segment (Vorjahr: 17,1 %) vermarktet. C-Milch wurde praktisch keine gehandelt.

Nach Abschluss eines Jahres überprüft die TSM, ob die im B- und C-Segment gekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen bzw. den hergestellten und exportierten Milchprodukten übereinstimmen. Bei Abweichungen von mehr als 5 % je Segment für die Periode eines Jahres kann die BO Milch Sanktionen ergreifen.

Hans Ulrich Leuenberger, BLW, Tierische Produkte und Tierzucht, hansulrich.leuenberger@blw.admin.ch
Monika Meister, BLW, Tierische Produkte und Tierzucht

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